Fakten zum Kündigungsschutz
Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Daneben gibt es noch den besonderen Kündigungsschutz, der überwiegend in Spezialgesetzen geregelt ist.
Der allgemeine Kündigungsschutz
Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zum allgemeinen Kündigungsschutz finden nur Anwendung auf Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens seit 6 Monaten bestanden haben. Keine Anwendung finden diese auch, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung in dem Betrieb 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei Teilzeitbeschäftigte nur anteilig zählen.
Kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung, so ist die Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung überprüfbar. Die Kündigung muss durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt sein. Bei der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber außerdem eine Sozialauswahl durchführen. Das bedeutet, dass er zunächst diejenigen auswählen muss, die aufgrund ihrer sozialen Situation am geringsten durch die Kündigung belastet werden. Auswahlkriterien sind hierbei z.B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine evtl. Schwerbehinderung der Arbeitnehmer. Auch muss der Arbeitgeber vor einer betriebsbedingten Kündigung prüfen, ob er den Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder im Unternehmen weiterbeschäftigen kann.
Besonderer Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz bedeutet, dass die Kündigung bestimmter Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig gelten, ausgeschlossen oder erschwert ist. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Größe des Betriebs. Dazu gehören:
- Die Kündigung von Schwerbehinderten ist nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gem. § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erlaubt.
- Verbot der Kündigung von werdenden Müttern bis vier Monate nach der Entbindung gem. § 9 Mutterschutzgesetz ( MuSchG);
- Verbot der ordentlichen Kündigung von Auszubildenden nach Ende der Probezeit gem. § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
- Verbot der ordentlichen Kündigung von Datenschutzbeauftragten gemäß § 4 f Abs. 3 BDSG
- Verbot der ordentlichen Kündigung von Personalratsmitgliedern, Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz
- Verbot einer ordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern, von Mitgliedern von Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern zum Betriebsrat gem. § 15 KSchG. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich (§ 103 BetrVG).
- Verbot einer ordentlichen Kündigung von Schwerbehindertenvertretern gemäß § 96 SGB IX
- Verbot einer ordentlichen Kündigung während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, § 2 ArbPlSchG / § 78 ZDG.
- Verbot einer ordentlichen Kündigung während der Elternzeit oder während der Zeit der Pflege eines nahen Angehörigen gem. § 18 BEEG und § 5 Pflegezeitgesetz.
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